UrhG
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
09.09.1965
Fundstelle:
BGBl I 1965, 1273
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.
2026 I Nr. 157
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§ 116 UrhG – Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§
30
) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1.
in den Fällen des §
114
Abs. 2 Satz 1,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§
114
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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