Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
UrhG vollständig anzeigen
§ 32b UrhG – Zwingende Anwendung |
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Die §§
32,
32a,
32d bis
32f und
38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
- 1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
- 2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.