UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.1965
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
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§ 33 UrhG – Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.