§ 69f UrhG – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen |
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(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. §
98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des §
61d, auch in Verbindung mit §
69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.
(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des §
44b, auch in Verbindung mit §
69d Absatz 4, des §
60a, auch in Verbindung mit §
69d Absatz 5, des §
60e Absatz 1 oder 6 sowie des §
60f Absatz 1 oder 3 nur §
95b entsprechend anzuwenden.