URV
Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.02.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303
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§ 8 URV – Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen

Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
4.
Gegenstand der Bekanntmachung,
5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
6.
Tag der Bekanntmachung,
7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.