Die Leistungen nach den §§
11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von §
55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.