USG 2020
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.08.2019
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)
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§ 22 USG 2020 – Heilfürsorge

(1) Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.