§ 30 USG 2020 – Bußgeldvorschriften |
 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen §
27 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
entgegen §
27 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
entgegen §
27 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.