Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020)
USG 2020 vollständig anzeigen
§ 4 USG 2020 – Ruhen der Leistungen |
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Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.