UStatG 2005
Umweltstatistikgesetz (UStatG 2005)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.08.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
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§ 6 UStatG 2005 – Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen

(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.