UStDV 1980
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1979
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
UStDV 1980 vollständig anzeigen

§ 72 UStDV 1980 – Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
1.
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
2.
den Tag der Leistung;
3.
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
4.
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
5.
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) (weggefallen)
Fußnoten:
(+++ § 72 in der bis zum 18.12.2019 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 74a Abs. 5 +++)