Bei Steueranmeldungen im Sinne von §
18 Abs. 1 und 3 kann die Zustimmung nach §
168 Satz 2 der Abgabenordnung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung nach §
167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, wenn sie zu einer Erstattung führt.