(1) Die zuständige Finanzbehörde kann eine Fiskalvertretung durch die in §
22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach §
22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des §
26a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten §
361 Abs. 4 der Abgabenordnung und §
69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.