UStG 1980
Umsatzsteuergesetz (UStG 1980)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.11.1979
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 26c UStG 1980 – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.