UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.02.1990
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 30.9.2026 I Nr. 286 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 21 UVPG – Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.
Fußnoten:
(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 18b Satz 3 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 14b Abs. 2 Satz 3 WaStRG F 29.11.2018 +++)