UWG 2004
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
UWG 2004 vollständig anzeigen

§ 3a UWG 2004 – Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.