§ 14 VAG 2016 – Umwandlungen |
 |
(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§
1,
305,
320 und
333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. §
13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Fußnoten:
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 166 Abs. 4 +++)