(2) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des §
152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des §
153 Absatz 1 festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.