Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§
118, 118a,
119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des §
120 Absatz 1 bis 3 und des §
121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§
122 und
123 Absatz 1, der §§
124 bis
127,
129 Absatz 1 und 4, des §
130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5, der §§ 130a bis
133 und
134 Absatz 4 sowie der §§
136,
142 bis
149,
241 bis
253 und
257 bis
261 des Aktiengesetzes. §
256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch §
134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Genussrechte im Sinne des §
214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.