VAG 2016
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
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§ 198 VAG 2016 – Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst:
1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.