§ 234g VAG 2016 – Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel |
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(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.
(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu §
235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
(3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist §
214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. In §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach §
235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach §
217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.
(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.