VAG 2016
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 mWv 30.1.2027 noch nicht berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 ist berücksichtigt
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§ 256 VAG 2016 – Verbundene Versicherungsunternehmen

(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbundene Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität werden für ein verbundenes Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solvabilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen Eigenmittel berücksichtigt.
Fußnoten:
(+++ § 256: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3 u. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)