§ 264 VAG 2016 – Kapitalaufschlag für die Gruppe |
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(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder
- 2.
Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den §§
301 und
263 vorgeschrieben werden.
Fußnoten:
(+++ § 264: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4 u. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)