Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§
274,
284 bis
287, §
298 Absatz 1, §
305 Absatz 1 Nummer 1 und §
328 sind entsprechend anzuwenden.