VAG 2016
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.04.2015
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 ist berücksichtigt
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§ 308d VAG 2016 – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,
1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.