(2) Für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbeschadet von §
89 Absatz 1 Satz 1, §
97 Absatz 3, §
98 Absatz 1 und der §§
100,
109 Absatz 2 die Standardparameter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus
- 1.
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 der
Richtlinie 2009/138/EG zu verwenden ist, und
- 2.
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß §
106 zu verwenden ist.
Das Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.