§
188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und §
189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.