den Gegenstand der Prüfung nach §
35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach §
35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der Aufsichtsbehörde nach §
341k des Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten;