VDG
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.07.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 15 VDG – Langfristige Beweiserhaltung

Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.