Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er mit Aufgaben nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach §
831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.