VDuG
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.10.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 272, 2
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
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§ 10 VDuG – Austritt aus dem Vergleich

(1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.
(2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.
Fußnoten:
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 17 +++)