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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.10.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 272, 2
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.
2024 I Nr. 240
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§ 14 VDuG – Abhilfeklage
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.
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