§ 19 VDuG – Kollektiver Gesamtbetrag |
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(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) §
287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)