§ 22 VDuG – Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren |
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(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.