VDuG
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz - VDuG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.10.2023
Fundstelle:
BGBl I 2023, Nr. 272, 2
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
VDuG vollständig anzeigen

§ 22 VDuG – Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.