Startseite
Inhaltsverzeichnis
VereinsG
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.