eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach §
20 des Vereinsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern die Tat nicht nach den §§ 49b, 90a, 90b, 96a oder den §§
129 bis
129b des Strafgesetzbuches, jeweils allein oder in Verbindung mit §
94 des Strafgesetzbuchs mit schwererer Strafe bedroht ist.