(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach §
19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
- 1.
über ihre Tätigkeit;
- 2.
wenn sie sich politisch betätigen,
- a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
- b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.