VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) (VereinsGDV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390
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§ 20 VereinsGDV – Auskunftspflicht für Ausländervereine

(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
1.
über ihre Tätigkeit;
2.
wenn sie sich politisch betätigen,
a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.