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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 21 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Verkauf und Werbemaßnahmen,
2.
Warenwirtschaft und Kalkulation sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.