Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel
1 §
1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel
1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
- 1.
bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 2.
bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
- 3.
-
bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas
der nach Artikel
2 §
1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie
- 4.
bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und
- 5.
bis zum 31. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach §
10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (
BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel
35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (
BGBl. I S. 3091), bereitgestellten Mittel nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu verwenden.