VerkFinG 1971
Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971 - VerkFinG 1971)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864
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Art. 3 VerkFinG 1971 – - Zweckbindung des Mehraufkommens der Mineralölsteuer

Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
1.
bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
2.
bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
3.
bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas
der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie
4.
bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und
5.
bis zum 31. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), bereitgestellten Mittel nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu verwenden.