VerkFinG 1971
Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971 - VerkFinG 1971)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864
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§ 2 VerkFinG 1971 – Übergangsregelung

Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders festzusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum entrichtet ist oder zu entrichten war, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsechzigstel des Betrags anzusetzen, um den die Jahressteuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer ergibt.