VerkLG
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen (Verkehrsleistungsgesetz - VerkLG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 14 VerkLG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.