§ 9 VerkPBG – Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren |
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(1) Für die Enteignung gelten die §§
86,
87,
90 bis
92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§
93 bis
103 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§
104 bis
115 und
117 bis
122 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
(3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 in Verbindung mit §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.