VerkStatG
Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.1999
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
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§ 11 VerkStatG – Erhebungsbereich

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.