VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.06.1901
Fundstelle:
RGBl 1901, 217
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
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§ 1 VerlG

Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.