VerlG
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Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.06.1901
Fundstelle:
RGBl 1901, 217
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.
2002 I 1155
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§ 16 VerlG
Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem §
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herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.
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