VerlG
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Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.06.1901
Fundstelle:
RGBl 1901, 217
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.
2002 I 1155
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§ 26 VerlG
Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.
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