VermAnlG
Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.12.2011
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.