Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)
VermAnlG vollständig anzeigen
§ 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug |
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Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§
15a bis
19 und §
24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.