VermAnlG
Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.12.2011
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 6 VermAnlG – Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
Fußnoten:
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 +++)