der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. §
34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach §
18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach §
7 Abs. 1 und §
7a Abs. 2 anschließen.