VermG
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.09.1990
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
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§ 24 VermG – Untere Landesbehörden

Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
Fußnoten:
§ 24 Satz 1 idF d. Bek. v. 9.2.2005 I 205: Sachsen - Abweichung durch § 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) v. 24.8.2000 SächsGVBl. S. 360, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.1.2008, mWv 1.8.2008 (vgl. BGBl. I 2011, 842)